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Das Ziel des neuen VerpackG (Verpackungsgesetz) ist es den Müll auf der Welt zu reduzieren bzw. die verwendete Verpackung zu Recyceln. Wer nicht hohe Strafen riskieren will, sollte sich vorbereiten. Seit 01.01.2019 muss sich auch jeder kleinste Shop Betreiber oder Kleinunternehmer an die neuen Vorgaben halten.

Das VerpackG löst die bislang gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Dieses verlangt bereits heute, dass Prinzip der Produktverantwortung. Das bedeutet, wer Verpackungen in den Umlauf bringt, muss auch für dessen ordnungsgemäße Verwertung sorgen. Außerdem wird mit dem neuen Gesetz versucht, dass die Firmen bzw. Hersteller ökologischer und/oder recyclingfähigere Produkte verwenden/herstellen.

In der Konsequenz bedeutet es, dass alle Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, sich einem dualen System wie z.B. Veolia anschließen müssen.

neues_verpackungsgesetz_was_muss_ich_beachten_lizenz_zum_verpacken
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Für wen gilt das VerpackG?

Jeder, der gewerbsmäßig mit Ware befüllte Verpackungen erstmalig in Verkehr bringt, muss durch die Beteiligung an einem dualen System für die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen aufkommen.

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Wer ist LUCID?

Mit dem neuen Gesetz, muss sich jeder, der mit Verpackungen umgeht, bei einer zentralen Stelle registrieren, der sog. Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR):
oben ins Bild klicken

duales_sytem_gruener_punkt_neues_verpackungsgesetz
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Anmeldung bei einem Dualen System

Wer nicht nachweisen kann, dass er seine Verpackung abholen lässt bzw. zurück nimmt, muss sich bei einem der Anbieter von Dualen System anmelden:
oben ins Bild klicken

Die wichtigsten Fragen - FAQ*

*für die Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
Alles wurde nach bestem Wissen und Gewissen zusammen getragen und ersetzt nicht eine rechtliche Beratung.
Wer fällt unter das VerpackG?
Unabhängig von Gewerbegröße, Verpackungsmenge oder -art muss sich gemäß dem Verpackungsgesetz jeder Händler, der verpackte Produkte an private Endkonsumenten vertreibt, mittels einer Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligen.
Ich handle online, falle ich auch darunter?
Egal ob Sie einen physischen Laden betreiben, den Kunden betreten können, oder über Online-Plattformen wie amazon, ebay oder einen eigenen Online-Shop, jeder der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt fällt unter das neue VerpackG ab dem ersten Paket.
Ich verschicke selten etwas, gibt es keine Mindermengen?
Egal ob Sie ein oder viele Pakete verschicken. Wenn Sie Ware in eine Verpackung geben und an den Endverbraucher senden, fallen Sie unter das Verpackungsgesetz.

Lediglich bei Unterschreitung der Bagatellmenge ist die jährliche Vollständigkeitserklärung bei LUCID nicht erforderlich.
Ich versende gebrauchte Verpackungen!
Wenn Sie nachweisen können, dass der Erstinverkehrbringer bereits an einem Dualen System beteiligt ist, müssen sie natürlich nicht noch einmal bezahlen.

Da dies in der Regel nicht der Fall ist, sollten Sie sich besser registrieren und an einem Dualen System beteiligen.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Registrierung bei LUCID ist kostenlos, geht schnell und ist unkompliziert. Wer keine USt-ID hat gibt die Nummer der Gewerbeanmeldung von seiner Gemeinde an.

Beim Dualen System gibt es bislang 10 Anbieter, deren Mindestbeitrag stark variiert (Link ist im Bild "grüner Punkt"). Ich persönlich habe alle Online-Rechner probiert und die anderen Anbieter ohne Rechner angeschrieben. Am günstigsten ist Veolia mit 25,- € Jahresbeitrag.
Muss davon etwas ins Impressum?
Es gibt bislang keine Vorgaben, dass der Nachweis der Beteiligung an einem System im Impressum oder sonst auf der Website erscheinen muss.
LUCID ist öffentlich und für jeden einsehbar. Wer also wissen will, ob eine Firma oder ein Kleinunternehmer registriert ist, gibt es einfach bei verpackungsregister.org ein.

Ich persönlich habe es der Vollständigkeit halber in meinem Impressum ergänzt. So erspare ich mir Fehleingaben bei der Suche in LUCID und es ist auf einen Blick ersichtlich, dass ich mich an die Vorgaben halte.
Was ist alles Verpackung?
Einfach alles!

Jede Außenverpackung (z. B. Kartonagen), jedes Füllmaterial (z.B. Styropor. Luftpolsterfolie), Paketklebeband etc.

Das VerpackG schließt jegliches Material ein, welches beim Endverbraucher im Müll landen kann.

Konkret fällt
  • Verkaufsverpackung
  • Serviceverpackung
  • Versandverpackung
  • Umverpackung
unter das neue VerpackG.
Was passiert, wenn ich mich nicht dran halte?
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld bis 200.000 € belegt werden kann. Zudem müssen sie ggf. mit einem Verkaufsverbot rechnen.

Da das öffentlich einsehbare Register der Zentralen Stelle LUCID für Transparenz sorgt, kann dies zudem zu Abmahnungen durch Wettbewerber führen.
Wer ist Endverbraucher und ihnen gleichgestellt?
Dies ist leider nicht abschließend geklärt, aber die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat hierzu Beispiele genannt:

Zum einen natürlich der Endverbraucher, der am Ladentisch oder über einen Online-Handel Ware erhält und deren Verpackung bei ihm im Müll landet.

Gleichgestellte Anfallstellen sind alle Stellen, bei denen typischerweise solche Verpackungen anfallen wie bei privaten Haushalten, bspw. Kinos, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser etc. - siehe hierzu § 3 Abs. 11 VerpackG

Seit Herbst 2018 gibt es hierzu einen Katalog von der zentralen Stelle. Auch soll es die Möglichkeit geben seine Verpackung prüfen zu lassen, ob für diese bezahlt werden muss.
Sonderfall Serviceverpackung
Unter Serviceverpackung wird die klassische Verpackung verstanden, die das Restaurant, der Bäcker, Fleischer etc. dem Endverbraucher mitgibt.

Typische Beispiele sind Brotzeittüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Cafe-togo-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier - und nur hier - darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss oder Cafe), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen.

Hier braucht sich derjenige nicht bei LUCID anmelden und muss sich in der Folge auch keinem Dualen System anschließen. Der Verkäufer dieser Serviceverpackung ist gesetzlich verpflichtet mittels Rechnung oder Lieferschein zu bescheinigen, dass seine Verpackungen mit Systembeteiligung verkauft werden.

Fazit: Es wird daher empfohlen sich schriftlich beim Verkäufer bestätigen zu lassen, dass seine Verpackungen bereits am Dualen System beteiligt sind.
Was ist vom VerpackG ausgenommen?
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die der gesetzlichen Pfandpflicht unterliegen
  • Transportverpackungen (Unter Transportverpackung sind die Verpackungen zu verstehen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.)
  • Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (siehe Anlage 2 zum VerpackG)


Für Rückführungen wegen Beschädigung etc. siehe How-to-Guide der zentralen Stelle.
Ich verschicke versandkostenfrei!
Auch Verpackungen von Produkten, die kostenlos abgegeben werden, fallen unter die Systembeteiligungspflicht, wenn dies im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes geschieht.
Was muss ich melden?
Jede Meldung der geplanten Versandmaterialien als auch zum Jahresende die tatsächliche Menge (Ist-Menge) ist dem Partner des Dualen Systems und LUCID mitzuteilen.

Teilt eine Firma dem Systempartner des Dualen Systems 6x im Jahr die tatsächlichen Mengen mit, erhält auch LUCID 6 Meldungen (gesetzliche Verpflichtung, die bußgeldbewährt ist).

Fazit: Jeder der Verpackungen in Verkehr bringt muss seine verwendeten Materialien wiegen und zusammen schreiben, um eine abschließende Ist-Menge melden zu können. Es wird empfohlen dies auch in den Firmenunterlagen entsprechend zu dokumentieren.
Was bedeutet die Vollständigkeitserklärung?
Diese ist gem. § 11 Abs. 2 VerpackG verpflichtend, wenn folgende Mengen überschritten werden:

  • Glas: 80.000 kg
  • Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
  • Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg


Werden o.g. Werte überschritten erhält man zusätzlich von LUCID auch per E-Mail eine Aufforderung die Vollständigkeitserklärung abzugeben. Termin ist hier der 15. Mai für das Vorjahr.

Die Angaben sind durch einen registrierten Prüfer bescheinigen zu lassen. Registrierte Prüfer sollen bei LUCID dann abrufbar sein.
Fazit: Ich persönlich verschicke lediglich eine kleine Broschüre und musste mich ebenfalls registrieren und einen Partner zur Beteiligung am Dualen System finden. Hier habe ich mich für den günstigsten Anbieter Veolia mit 25,- € Jahresgebühr entschieden.

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird keine Gewähr übernommen. Die Aufgeführten Punkte sind nicht abschließend.

Birgit Ligotzky

Birgit Ligotzky
Birgit Ligotzky

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